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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : [Ryker Allgemein] Warnblinker



SPW 70
23.06.2022, 09:54
Moin moin,

hat zufällig jemand den originalen Warnblinkschalter (z.B. für die russ. Ausführung) nachgerüstet?
Ich habe ihn dran und frage mich, ob der rote Knopf nicht auch blinken müsste, wenn die Warnblinker aktiviert sind. In der Anleitung steht irgendwie was davon drin, meine ich gelesen zu haben.
Bei mir blinken nur die beiden grünen Blinkerkontrollleuchten gleichzeitig, wie schon vorher beim Rückwärtsgangeinlegen, der rote Knopf bleibt dunkel.
Nächsten Monat ist die HU dran und da hätte ich wenigstens ein gutes Argument für den Prüfer, warum das so ist.

Rubbeldiekatz
23.06.2022, 11:49
Ich nehme an, du sprichst vom "RUSSIA MANDATORY PDI KIT" mit der BRP-Nummer 219400932.

Den habe ich auch verbaut, der Taster leuchtet nicht, kann er auch gar nicht, es ist ein rastender Schließer mit zwei Adern, mehr ist nicht dran.
Ist die Warnblinkanlage aktiv, wird das durch das gleichzeitige Aufleuchten der beiden Blinker-Richtungspfeile im Display angezeigt.
In der Anleitung (siehe nachfolgender Link), steht nichts davon, dass der Taster selbst leuchten sollte.

https://instructions.brp.com/content/instruction-sheet/en_CA/e-instruction-details.html#articleNo=kA00c000000yEieCAE&lang=en_CA&title=ROADSTER%20KIT%20-%20Conformity%20Kit%20For%20Russia%20(219400932)_7 08200867_INS61Y019S88_en

Kannst also ganz beruhigt sein ... :sleeping:

Gruß
Michael

SPW 70
23.06.2022, 13:27
Okay, vielen Dank für die Info. Dass nur zwei Kabel reingehen habe ich beim Einbau auch festgestellt. Dachte nur, dass im Zeitalter der Mikroelektronik doch irgendwie damit eine LED o.ä. betrieben werden kann.
Dann schauen wir mal, ob ich noch eine rote Kontrolllampe für den Warmblinker nachrüsten muss.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), B. Fahrzeuge, III. Bau- und Betriebsvorschriften, §53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein. - Hab ich
Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen. - ist gegeben
Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist. - fehlt

Ich lass mich von der Dekra mal überraschen - positiv oder negativ.

Rubbeldiekatz
24.06.2022, 10:11
Ja, also wenn man es genau nimmt, dann müsste es wahrscheinlich eine separate Anzeige geben, die die aktive Warnblinkanlage anzeigt.

Ich handhabe das so:
Wenn hier bei einer Prüfung (TÜV, Dekra etc.) gemeckert wird, dann werde ich ihn halt kurzzeitig abmontieren.
Mir ist wichtig das ich diese Möglichkeit einer Warnblinkanlage habe und ich persönlich finde sie unentbehrlich.
Da ist es für mich eher zweitrangig, dass die Art der Ausführung vielleicht nicht ganz der Vorgabe entspricht.
Eine Anzeige, dass sie aktiv ist, ist ja durch die beiden aufleuchtenden Blinker-Richtungsanzeiger eindeutig da.
Da ist vielleicht eher die Frage, ob die StVZO-Vorgabe nicht schlichtweg überholt ist (mit den heutigen Möglichkeiten einer alternativen Anzeigeart).
Das wir einen wichtigen Mehrwert von dieser Funktion haben, steht wohl außer Frage und rechtfertigt für mich somit die Montage dieses Rüstsatzes
(auch mit dieser kleinen StVZO-Abweichung).

Gruß
Michael

patchmatch
24.06.2022, 11:49
@ SPW 70

ich habe die Gestzestexte weiterverfolgt. Die STVZO nimm im Anhang im Abschnitt für §39 (2) Bezug auf die Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen. In dieser Richtlinie gibt es für den Warnblinker wahlweise zwei Möglichkeiten: 1) rote Kontrolleuchte mit dem Symbol der beiden Dreiecke ineinander oder 2) gleichzeitiges Aufleuchten der beiden grünen Blinkerkontrollleuchten. Insofern sollte bei deinem Fahrzeug alles in Ordnung sein.

Anm.: Das steht so auch in der RICHTLINIE 2009/80/EG, die der gesetzliche Nachfolger der 93/29/EWG ist.

Quaddy
24.06.2022, 23:19
Guten Abend zusammen liebe Gemeinde,

für den Ryker ist eine Warnblinkeranlange nicht erforderlich.

Gruß Martin

Rubbeldiekatz
25.06.2022, 23:35
... für den Ryker ist eine Warnblinkeranlange nicht erforderlich.

Ja, das ist bekannt, dass es eigentlich keine Warnblinkanlage an diesem Fahrzeug braucht ... trotzdem danke für den Hinweis.
In diesem Beitrag geht es aber um die Frage, ob die Art der Ausführung des BRP-Rüstsatzes 219400932 konform zur deutschen StVZO ist.

Gruß
Michael

SPW 70
27.06.2022, 08:58
Moin moin,

dann werde ich mal den Text der EG-RL mit zur HU nehmen - nur zur Sicherheit.
Und dann berichte ich, was die Dekra dazu sagt.

SPW 70
25.10.2022, 14:19
Kurze Rückmeldung von mir:
Bei der HU ging alles glatt. Allerdings machte der Prüfer einen leicht überforderten Eindruck - auch schon beim Kunden vor mir mit "normalem" Kfz - er hat bei mir weder die Warnblinkanlage probiert noch wollte er das Warndreieck oder sowas sehen.
Witzig war die Aufforderung bei der AU: Drehen Sie mal den Motor auf 2500 U/min hoch (das wünschte sein Messcomputer so, weil er Motorrad als Prüfling eingegeben hatte). Ich meinte daraufhin, dass ich das gerne mache, wenn sein Schlauch lang genug ist.

Trevis
03.01.2024, 09:02
https://brp.my.salesforce-sites.com/ISPublicArticleInfo/apex/BWLightningViewerWithTranslate?#id=kA00c000000yEie CAE&googtrans(en|en_US)

Der obere Link funktionierte bei mir nicht